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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 369 SGB V, Prüfung der Vereinbarungen durch das BMG

§ 369 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem BMG jeweils zur Prüfung vorzulegen.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(2)1 Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das BMG der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Das BMG kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(3) Das BMG kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.


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