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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 376 SGB V, Finanzierung

Nach den §§ 377 bis § 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:

  • 1.die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
  • 2.die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.

§ 376 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115), neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).


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