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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 403 SGB V, Beitragszuschüsse für Beschäftigte

Bisheriger § 403a wurde § 403 durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 VAG umgestellt.

(2)1 Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. 1. 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2 Für in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. 12. 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 SchwbG festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 % auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.


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