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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 419 SGB V, Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 79 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 2. Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. 12. 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.

§ 419 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).


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