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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 219a SGB VII, Altersrückstellungen

§ 219a eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(2) Für Personen nach § 172c Absatz 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. 12. 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 4 VersRücklG festgesetzt sind, entsprechend.

Sätze 1, 2 und 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), bisheriger Satz 3 wurde Wortlaut des Absatzes 2.

(3) Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.

(4)1 Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. 12. 2009 für einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entsprechend berücksichtigt. 2 Wurde für die in § 172c genannten Personenkreise vor dem 31. 12. 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 VAG gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt.

Satz 2 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).


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