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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 40 SGB XIV, Verordnungsermächtigung

1 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. 2 Mindestinhalte der Verordnung sind:

  • 1.die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie
  • 2.die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.

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