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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 144 SGB XIV, Geldleistungen

(1)1 Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2 Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung:

  • 1.die Führzulage nach § 14,
  • 2.der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
  • 3.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
  • 4.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
  • 5.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
  • 6.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
  • 7.der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
  • 8.der Kinderzuschlag nach § 33b,
  • 9.die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
  • 10.der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
  • 11.der Schadensausgleich nach § 40a,
  • 12.der Pflegeausgleich nach § 40b,
  • 13.die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
  • 14.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
3 Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 % erhöht. 4 Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5 Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 BVG oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6 Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 BVG zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(2)1 Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

  • 1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
  • 2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung.
2 Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

  • 1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
  • 2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung.

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.


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