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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 125 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des EinsatzVVerbG

1 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

  • 1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 EUR,
  • 2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 EUR,
  • 3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 EUR,
  • 4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 EUR.
2 Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

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