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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 163 ZPO, Unterschreiben des Protokolls

(1)1 Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2 Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2)1 Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2 Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. 3 Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.


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