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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 525 ZPO, Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1 Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.


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