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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 551 ZPO, Revisionsbegründung

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2)1 Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2 Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt 2 Monate. 3 Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. 4 § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. 5 Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 6 Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu 2 Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu 2 Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3)1 Die Revisionsbegründung muss enthalten:

  • 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
  • 2.die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • b)soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
2 Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4)§ 549 Absatz 2 und § 550 Absatz 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.


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