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§ 768 ZPO, Klage gegen Vollstreckungsklausel

Die Vorschriften des § 767 Absatz 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis § 729, § 738, § 742, § 744, des § 745 Absatz 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.


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