Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 786 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

(1) Die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781 bis § 785 sind auf die nach § 1489 BGB eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781, § 785 sind auf die nach den §§ 1480, § 1504, § 1629a, § 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. 8. 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. 7. 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Absatz 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.