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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1072 ZPO, Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

  • 1.nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

  • 2.unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

  • 3.unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

§ 1072 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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