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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1084 ZPO, Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

(1)1 Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2 Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.

(2)1 Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. 2 Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Absatz 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. 3 Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(3)1 Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.


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