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    BVerfG 20.02.2025 - 2 BvR 1569/23 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, ua mangels hinreichenden Vortrags zum Ausgangssachverhalt sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

    Normen

    Artikel 1, Artikel 2, Artikel 2, Artikel 19, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172, § 172

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Koblenz, 5. September 2023, Az: 1 Ws 411/23, Beschluss
    vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Koblenz, 5. Juni 2023, Az: 4 Zs 391/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
    vorgehend StA Koblenz, 5. Mai 2023, Az: 2080 Js 26775/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    I.

    1

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2023 sowie die diesem vorausgegangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in einem Klageerzwingungsverfahren.

    2

    1. a) Der Beschwerdeführer behinderte am Abend des 21. Oktober 2022 in erheblich alkoholisiertem Zustand Einsatzkräfte im Rettungsdienst. Die von den Rettungskräften herbeigerufenen Polizeibeamten erteilten dem Beschwerdeführer einen Platzverweis, dem dieser keine Folge leistete. Nach wiederholter Ansprache und Androhung der zwangsweisen Durchsetzung wurde der Beschwerdeführer schließlich in Gewahrsam genommen, wobei er sich der Ergreifung durch die Polizeibeamten und der Fixierung widersetzte. Um die Fixierung zu ermöglichen, brachten die Beamten den sich weiterhin gegen den Zugriff wehrenden Beschwerdeführer zu Boden. Einer der Beamten rieb ihm nach entsprechender Androhung Reizgas (Pfefferspray) in das Gesicht. Außerdem wurde ihm auf weiteren Widerstand hin der Einsatz eines Elektroimpulsgerätes (Taser) angedroht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion verbracht, wo ihm in einem zeitlichen Abstand von einer Stunde zum ersten Kontakt das Abwaschen des Pfeffersprays und die Spülung seiner Augen gewährt wurden.

    3

    b) Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet, das schließlich nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt wurde.

    4

    2. a) Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Grundverfügung und der Auswahl der Vollstreckungsmittel sei die konkrete Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig und deshalb strafbar gewesen. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten nicht physisch aggressiv verhalten, sondern lediglich mit diesen diskutiert und dem Platzverweis keine Folge geleistet. Durch die Verwendung von Pfefferspray hätten die Beamten bewusst schwere Verletzungen in Kauf genommen. Eine Spülung seiner Augen und ärztliche Behandlung seien ihm im Anschluss trotz mehrfachen Verlangens verweigert worden.

    5

    b) Mit Bescheid vom 5. Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Beschwerdeführer mit, sie werde kein Ermittlungsverfahren einleiten, weil kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten bestehe. Die Handlungen der Polizeibeamten seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers veranlasst und rechtmäßig gewesen. Denn der Beschwerdeführer habe einen Rettungseinsatz behindert und sich alkoholbedingt völlig uneinsichtig gezeigt, wobei die Polizeibeamten geduldig auf seine Diskussionsansätze eingegangen seien und ihm sowohl den Platzverweis als auch die Androhung der Ingewahrsamnahme mehrfach mitgeteilt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich dann den Polizeibeamten widersetzt, sodass seine erforderliche Fixierung nicht möglich gewesen sei. Zur Durchsetzung der rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme stellten die Anwendung von Pfefferspray im Kontaktmodus sowie die Androhung des Tasereinsatzes angesichts des erheblichen Widerstandes des Beschwerdeführers eine niederschwellige und angemessene Form der zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwangs dar. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die diese als unbegründet zurückwies.

    6

    3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Koblenz eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Mit Beschluss vom 5. September 2023 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft führte es zur Begründung aus, der Antrag genüge den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht, weil er wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung nicht enthalte. Der Beschwerdeführer sei nicht darauf eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, dass er alkoholisiert einen Rettungseinsatz behindert habe, ihm Platzverweis und Androhung der Ingewahrsamnahme mehrfach mitgeteilt worden seien, ohne dass er sein Verhalten geändert habe, er sich der schließlich erfolgten Ingewahrsamnahme widersetzt habe und ein Tasereinsatz zwar angedroht, aber nicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Hierbei handele es sich um maßgeblichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung, weshalb der Antrag aufgrund dieser Auslassungen bereits unzulässig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer das gegen ihn geführte Strafverfahren verschwiegen, was den Antrag ebenfalls in zur Unzulässigkeit führender Weise lückenhaft erscheinen lasse.

    II.

    7

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Bescheide der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz.

    8

    1. Er sei in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, denn das Oberlandesgericht habe die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO überspannt und eine Unvollständigkeit seines Antragsvorbringens behauptet, die tatsächlich nicht gegeben sei. Er habe, anders als vom Oberlandesgericht dargestellt, geschildert, dass er bei dem Geschehen alkoholisiert gewesen und der Tasereinsatz angedroht worden sei. Die unterlassene Mitteilung des Strafverfahrens sei unerheblich, da es sich hierbei nicht um Informationen handele, die für die Darstellung des Sachverhalts relevant seien.

    9

    2. Durch die Versagung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil sich die angegriffenen Entscheidungen mit der Frage, ob das Vorgehen der Polizeibeamten rechtswidrig gewesen sei, nicht auseinandersetzten, obwohl seine Auffassung, es liege eine strafbare Handlung vor, vertretbar gewesen sei und deshalb habe erwogen werden müssen.

    10

    3. Durch die angegriffenen Entscheidungen sei er auch in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil diese verkannt hätten, dass es sich bei dem Vorgehen der Polizeibeamten um einen unverhältnismäßigen und verfassungswidrigen Einsatz unmittelbaren Zwangs gehandelt habe, der gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe.

    III.

    11

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

    12

    1. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 113, 29 44>; 130, 1 21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 19>; 89, 155 171>; 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 264>; 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht (vgl. BVerfGE 101, 331 345 f.>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; 140, 229 232 Rn. 9>; 142, 234 251 Rn. 28>; 149, 346 359 Rn. 23>).

    13

    Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 288>; 149, 346 360 Rn. 25>). Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vor- instanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; BVerfGK 5, 170 171>; 20, 249 254>). Eine bloß pauschale Bezugnahme auf diese Dokumente reicht allerdings nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>; BVerfGK 19, 362 363>).Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf eine Anlage hinweist, mit der er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte der Verfassungsbeschwerde beigegeben hat, oder ob er versucht, diese - ohne weitere inhaltliche Aufbereitung - in die Beschwerdeschrift zu integrieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 8 m.w.N.).

    14

    b) Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht.

    15

    aa) Der Beschwerdeführer stellt schon den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Prozessgeschichte nicht in einer aus sich selbst heraus nachvollziehbaren Weise dar, sodass das Bundesverfassungsgericht die in Bezug genommenen Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin durchsuchen müsste. Er teilt zunächst den Geschehensablauf bis zu seiner Ingewahrsamnahme nur lückenhaft mit. Insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung seines eigenen Verhaltens, sodass ausgehend vom Beschwerdevortrag eine Überprüfung der durch die angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Polizei nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer teilt auch den konkreten Geschehensablauf zwischen dem Aufbringen und der Ausspülung des Pfeffersprays nicht mit. Weil das Geschehen in diesem Zeitraum und die Gründe für die Verzögerung des Ausspülens aber für die verfassungsrechtliche Bewertung der Maßnahme wesentlich sind, ist auch aufgrund dieses Darlegungsmangels eine verantwortbare Prüfung nicht möglich. Ferner fügt der Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde die Einstellungsbeschwerde weder bei noch gibt er diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, sodass eine Überprüfung des angegriffenen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Vollständigkeit und verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit seiner Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht möglich ist. Aus den vorgebrachten Versatzstücken ergibt sich damit insgesamt kein Sachvortrag, der eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung zuließe.

    16

    bb) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügt, ist ein Grundrechtsverstoß nicht substantiiert dargelegt.

    17

    (1) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit in groben Zügen wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 18).

    18

    (2) Dafür, dass das Oberlandesgericht diese für die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens entwickelten Maßstäbe in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt hat, hat der Beschwerdeführer nichts dargetan. Seine Behauptung, das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag zum Sachverhalt rechtswidrig als nicht mitgeteilt behandelt, geht schon deshalb fehl, weil das Oberlandesgericht nicht den fehlenden Sachverhaltsvortrag, sondern die fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden moniert hatte. Zu dieser hätte aber offensichtlich die von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO geforderte Wiedergabe des Inhaltes der angegriffenen Bescheide und der Gründe für ihre Unrichtigkeit gehört, da sie für die gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung der Verhältnismäßigkeit des Polizeieinsatzes entscheidend ist. Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die unterlassene Mitteilung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer eine zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren führende wesentliche Auslassung von Sachverhaltsgesichtspunkten darstelle, greift der Beschwerdeführer nicht substantiiert an. Eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit diesem die Entscheidung tragenden Grund findet nicht statt.

    19

    2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 34 ff.) rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde zudem nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität. Dieser in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen, sondern alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322 325>; 107, 395 414>; 112, 50 60>). Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist dann nicht genügt, wenn ein Verfassungsverstoß im Instanzenzug zwar gerügt wurde, jedoch deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil die Rüge nach den Vorschriften des Prozessrechts unzulässig war (vgl. BVerfGE 16, 124 127>; 54, 53 65>). Da der Beschwerdeführer einen wegen eines Begründungsmangels unzulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht gestellt hat, war dieses aus rechtlichen Gründen an einer inhaltlichen Überprüfung des Antrags gehindert. Der Beschwerdeführer hat damit nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um den gerügten Grundrechtsverstoß bereits im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden.

    20

    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    21

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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