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    BVerfG 27.08.2019 - 1 BvR 1521/14 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 554

    Vorinstanz

    vorgehend BGH, 6. Mai 2014, Az: VI ZR 490/12, Beschluss
    vorgehend KG Berlin, 5. November 2012, Az: 10 U 118/11, Urteil
    vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2011, Az: 27 O 719/10, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.

    2

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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