Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.1. RS 1988/01, Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres

(1) Wenn und solange Kinder nicht erwerbstätig sind, besteht die Familienversicherung über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. "Nicht erwerbstätig" in diesem Sinne ist ein Kind für die Zeitdauer, in der es keine entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt. Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB V in Verb. mit § 8 SGB IV und in geringfügigem Umfang ausgeübte selbständige Tätigkeiten bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Grund für das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit ist ohne Bedeutung. Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit kann eine Familienversicherung (wieder) begründet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.