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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 19 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01, Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen

(1) Die Familienversicherung wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der Familienversicherung, wenn die Familienversicherung wegen Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.

(2) Fallen die für die Familienversicherung zu erfüllenden Voraussetzungen innerhalb des Monats weg, endet der nachgehende Leistungsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt.


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