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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines

Die Vorschrift definiert den Begriff und Inhalt (Umfang) der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung. Außer der Krankenbehandlung (§ 27 [Absatz 1] Satz 1 SGB V) gehören hierzu auch die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (3. und 4. Abschnitt des Gesetzes). Neben der persönlichen Tätigkeit des Arztes oder Zahnarztes umfasst die ärztliche und zahnärztliche Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die innerhalb des Bereichs der ärztlichen Berufsausübung liegt.


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