Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Tätigkeit des Arztes/Zahnarztes

In § 28 SGB V ist klargestellt, dass die ärztliche und zahnärztliche Behandlung im Rahmen der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen nur von Arzten/Zahnärzten durchgeführt werden darf. Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z. B. Heilpraktiker) sind nicht berechtigt, ärztliche oder zahnärztliche Behandlung zu erbringen oder Arznei- Heil- oder Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen zu verordnen. Dies gilt auch für dringende Fälle. Ärzte und Zahnärzte haben ihre Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Delegationsfähige Leistungen können auch unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.