Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 44 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01, Allgemeines

Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB V u. a. voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleichgearteten Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Maßstab oder Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist also grundsätzlich die letzte (versicherte) Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.