Category Image
Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.3.2. RS 2017/10, Personenkreis (KVLG-Recht)

(1) Nach § 14 Absatz 2 KVLG 1989 wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt für

  • -versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungs pflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen (Fallgruppe 1),
  • -mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (Fallgruppe 2),
  • -die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen (Fallgruppe 3).

(2) Die Fallgruppe 1 betrifft die skizzierten Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss (vgl. Ziff. 9.3.1.2.), während für die Fallgruppen 2 und 3 die Ausführungen für Nicht-Arbeitnehmerinnen entsprechend gelten (vgl. Ziff. 9.3.1.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.