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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.4.3.1.1. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer für Frauen, die im Rahmen der Günstigkeitsprüfung einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben

Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Günstigkeitsprüfung entsteht, die Regelung des § 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V (vgl. Ziff. 9.4.3.1.). Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses vor dem tatsächlichen Entbindungstag verkürzt wurde.

Beispiel 75: Verlängerung der Anspruchsdauer bei Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung10. 8.
Beginn Schutzfrist § 3 Absatz 1 MuSchG29. 6.
Ende Arbeitsverhältnis31. 5.
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor.
Tatsächliche Entbindung10. 7.
Beginn 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung)29. 5.

Lösung

Der leistungsauslösende Tatbestand ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag am 29. 5. eingetreten (vgl. Ziff. 9.1.2.), daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 29. 5. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1. 6. (vgl. Ziff. 9.3.1.2.), da die Versicherte noch bis 31. 5. (für 3 Tage) ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat. Daher endet die Mutterschaftsgeldzahlung am 7. 9.


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