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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.2.2. RS 2024/03, Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind

Erfüllt ein Elternteil 1 zeitgleich die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V und den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Leistungen. Es kann nur ein Leistungsanspruch realisiert werden. Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V wird in gleicher Höhe wie das Krankengeld nach § 44b SGB V gezahlt. Regelhaft wird bei einem schwerstkranken Kind bereits vor oder nach einer stationären Begleitung eine Betreuung des Kindes im häuslichen Umfeld erforderlich sein, sodass der betreuende und begleitende Elternteil 1 durchgängig das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V beanspruchen kann. Der begleitende Elternteil 1 kann jedoch auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V wählen. Es wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Ziff. 9.5.2. verwiesen.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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