Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 11.4. RS 2024/03, Zuständige Krankenkasse

(1) Für geschädigte Kinder, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt deren Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung (vgl. § 57 Absatz 2 Nummer 2 SGB XIV). Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, wählen eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde u. a. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV erbringt (vgl. § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XIV). Gemäß § 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V kann das Wahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden, sodass eine Erklärung davor nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam ist.

(2) Die Regelungen zum ärztlichen Zeugnis nach § 45 Absatz 1 SGB V (vgl. Ziff. 4.6.) und zur Bescheinigung von der stationären Einrichtung bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Ziff. 4.7.) sind beim Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend zu beachten. Abweichend hiervon ist dieses jedoch nicht bei der Krankenkasse einzureichen, bei der der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil 1 versichert ist, sondern bei der zuständigen oder gewählten Krankenkasse des geschädigten Kindes. Das Muster 21 sowie die Bescheinigung nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Abschnitt 14) sehen hierfür ein Ankreuzfeld vor, mit dem ärztlich das Vorliegen einer anerkannten Schädigungsfolge für das Kind bescheinigt werden kann. Zusätzlich werden der zuständigen Krankenkasse die in § 60a Absatz 1 SGB XIV aufgeführten Daten und eine Kopie des Anerkennungsbescheides für alle Neufälle ab dem 1. 1. 2024 von der Verwaltungsbehörde übermittelt.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.