Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
§ 18 Reha-Empf, Einbindung der behandelnden Haus- und Fachärzte und des Betriebsarztes sowie anderer Akteure
(1) Entsprechend der Verpflichtung aus § 26 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX informieren die Rehabilitationsträger und bei Bedarf die Integrationsämter über die Möglichkeit der Einleitung von Leistungen zur Teilhabe durch die behandelnden Hausärzte sowie durch Betriebsärzte oder binden diese in die Einleitung ein.
(2) Häufig wird eine Leistung zur Teilhabe durch den Haus- oder Facharzt angeregt bzw. eingeleitet.
(3)
Genauso kann eine Teilhabeleistung z. B. in folgenden Fällen angestoßen werden:
-Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Basis der Feststellungen der gesonderten Rehabilitationsempfehlung im Rahmen der Pflegebegutachtung (§ 18 Absatz 6 in Verb. mit § 18a SGB XI),
-durch Akteure im Krankenhaus, insbesondere die Sozialdienste, z. B. im Kontext der Anschlussrehabilitation oder eines Entlassmanagements,
-durch Akteure aus dem ambulanten Bereich (z. B. Suchtberatung, psychosoziale Beratung),
-wenn andere Sozialleistungen beantragt werden und dabei Rehabilitationsbedarf erkannt wird (§ 9 SGB IX),
-durch Leistungserbringer der Rehabilitation, wenn diese bisher nicht berücksichtigte Bedarfe erkennen,
-Anregung von Leistungen zur Teilhabe durch die betriebliche Ebene (z. B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements),
-Kenntnis der Rehabilitationsträger über die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe durch einen anderen Rehabilitationsträger (z. B. im Rahmen der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente),
-Kenntnis der Rehabilitationsträger über die Prüfung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets durch einen anderen Rehabilitationsträger,
-im Fall der Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) durch Eltern, Jugendamt, behandelnde Ärzte, Erzieher in der Kindertagesstätte, Lehrer, Beratungsstellen (Psychologische- oder Erziehungsberatungsstellen), usw.,
-Kenntnis des Leistungsträgers des sozialen Entschädigungsrechts nach Erstkontakt des Betroffenen mit einer Traumaambulanz oder der Polizei bei Straftaten.
(4)1 Soweit vorhanden, begrüßen es die Rehabilitationsträger und Integrationsämter, wenn ihnen Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen und/oder berufliche Anforderungsprofile im Rahmen der Antragstellung bei berufstätigen Personen mit potenziellem Teilhabebedarf übermittelt werden. 2 Bedeutsame Inhalte einer Tätigkeitsbeschreibung finden sich beispielhaft in Anlage 4.
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