Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
(1)1 Ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die vom Antrag umfassten Leistungen insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 SGB IX an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger im Einvernehmen mit diesem weiterleiten ("Turboklärung"). 2 Er unterrichtet davon erneut den Antragsteller. 3 Dieser Rehabilitationsträger wird dann an Stelle des zweitangegangenen Trägers leistender Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX, mit den entsprechenden gesetzlichen Verantwortlichkeiten. 4 Diese umfassen vor allem die Koordinierungsaufgaben und fristgerechte Entscheidungen über den Antrag, zu Einzelheiten vgl. insbesondere Kapitel 2 bis 5. 5 Die erneute Weiterleitung nach Satz 1 kann auch an den erstangegangenen Rehabilitationsträger erfolgen. 6 Dies gilt auch dann, wenn der zweitangegangene rechtlich selbständige Träger desselben Sozialleistungsbereiches für den Versicherten unzuständig ist (z. B. wenn an die falsche Krankenkasse oder den falschen Rentenversicherungsträger weitergeleitet wurde). 7 Der Träger, an den innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs weitergeleitet wurde, gilt dann als zweitangegangener Träger.
(2)1 Bei der "Turboklärung" nach Absatz 1 arbeiten die Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung des § 25 SGB IX und § 86 SGB X zusammen. 2 Ziel des Klärungsverfahrens ist es, dass der sachlich zuständige Träger über den Antrag entscheidet. 3 Die in § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 SGB IX genannten Fristen bleiben von der Turboklärung unberührt, maßgeblich für diese Fristen ist weiterhin der Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger.
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