Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Kapitel 3 Reha-Empf, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung
1 Die Bedarfsermittlung schafft die notwendigen inhaltlichen Grundlagen für die Bedarfsfeststellung. 2 Sie umfasst die inhaltliche Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs und folgt in der Regel auf die Zuständigkeitsklärung. 3 Die Rehabilitationsträger setzen dabei Instrumente der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX ein, die gemeinsamen Grundsätzen entsprechen (vgl. Abschnitt 3). 4 Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten ergänzend die Grundsätze zu den Instrumenten der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX. 5 Die Bedarfsfeststellung ist die entscheidungsvorbereitende formale Konkretisierung eines bestehenden individuellen Rehabilitationsbedarfes und damit die Basis für die Entscheidung über die von einem Antrag umfassten Leistungen. 6 Die Bedarfsfeststellung kann dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten getrennt vom Leistungsbescheid mitgeteilt werden.
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