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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 71 Reha-Empf, Selbstbeschaffte Leistungen

1 Die Träger treffen geeignete Maßnahmen, damit Überschreitungen der Frist nach § 18 SGB IX möglichst vermieden werden. 2 Insbesondere wechselseitige Information, bei Bedarf aktives Nachfragen sowie eine insgesamt optimierte Zusammenarbeit leistet einen Beitrag zur bedarfs- und fristgerechten Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe. 3 Im Falle des Splittings ist der leistende Träger nach § 18 SGB IX auch für die gesplitteten Antragsteile verantwortlich (begründete Mitteilung, Kostenerstattung).


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