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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 83 Reha-Empf, Verknüpfung mit anschließenden Leistungen

1 Soweit eine anschließende Leistung erforderlich ist, sichert der leistende Rehabilitationsträger in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Koordinierungsverantwortung den nahtlosen Übergang zwischen den Leistungen. 2 Ist für die anschließende Leistung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, sichert der leistende Rehabilitationsträger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten insbesondere frühzeitig die Kontaktaufnahme mit dem für die nachfolgende Leistung zuständigen Rehabilitationsträger und übermittelt ihm die relevanten Unterlagen und Informationen.


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