Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK) [RS 2004/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK) [RS 2004/02]
(1) Nach § 203a SGB V erstatten die BA und die kommunalen Leistungsträger die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend der §§ 28a bis § 28c SGB IV. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung mit ein.
(2) Das Meldeverfahren wird durch elektronische Datenübermittlung abgewickelt. Das gilt sowohl für das Meldeverfahren mit der BA als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 SGB II in Verb. mit § 44b SGB II als auch für das Meldeverfahren mit den zugelassenen kommunalen Trägern als Leistungserbringer nach § 6a SGB II.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.