Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 106 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Befriedigung gleichrangiger Erstattungsansprüche

Ergibt sich aus den Angaben der Erstattungsberechtigten, dass gleichrangige Erstattungsansprüche bestehen, so ist die Höhe des dem einzelnen Erstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsbetrages von dem Erstattungspflichtigen unter Beachtung von § 106 Absatz 2 SGB X festzustellen. Bel der Bestimmung des jeweiligen Anteils ist dabei in den Fällen der §§ 103 bis § 105 SGB X von dem Erstattungsanspruch, nicht aber von den tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Erstattungsberechtigten auszugehen.

Beispiel

Erstattungsansprüche

Leistungsträger A900 [EUR]
Leistungsträger B600 [EUR]
zusammen1 500 [EUR]
Erstattungsleistung1 000 [EUR]
Anteil für Leistungsträger A
900 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]600 [EUR]
Anteil für Leistungsträger B
600 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]400 [EUR]

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.