§ 107 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Erfüllungsanspruch des Berechtigten
(1) Nach § 107 Absatz 1 SGB X erlischt der Erfüllungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsverpflichteten, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Hieraus folgt, dass der Leistungsanspruch des Berechtigten mit dem den Erstattungsanspruch übersteigenden Anteil bestehen bleibt.
(2) Der dem Berechtigten verbleibende Leistungsanspruch ist von dem Leistungsverpflichteten in einem besonderen Verfahren festzustellen. Er hat dabei zu beachten, dass ggf. ein eventuell erforderlicher Antrag bereits bei dem Sozialleistungsträger gestellt wurde, der gegenüber dem Leistungsverpflichteten den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.
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