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FrühV – Frühförderungsverordnung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
Sozialversicherungsrecht
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FrühV – Frühförderungsverordnung



§ 2 FrühV, Früherkennung und Frühförderung

1 Leistungen nach § 1 umfassen

  • 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
  • Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 2.heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 3.weitere Leistungen (§ 6a).
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


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