(1)1 Die in § 2 Absatz 1 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der in § 140f Absatz 2 und 3 SGB V genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu spezifischen Themen sachkundige Personen, von denen mindestens die Hälfte selbst Betroffene sein sollen. 2 Dabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. 3 Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Bei den in § 140f Absatz 2 Satz 5 SGB V genannten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich das Antragsrecht nach der in § 2 Absatz 1 genannten und der nach § 3 anerkannten Organisationen nach den Vorschriften, die für das Antragsrecht der nach § 135 Absatz 1 und § 137c Absatz 1 SGB V antragsberechtigten Selbstverwaltungsträger gelten.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 277).
(3)1 Die Beteiligung nach § 140f Absatz 4 SGB V muss frühzeitig erfolgen. 2 Dazu werden den in § 2 Absatz 1 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
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