KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Ziff. 3.1.3. KVdRMeldeGs, Meldungen nach dem Tag der Rentenbescheiderteilung
(1) Bei unveränderter Krankenkassenzuständigkeit sind abweichend von Ziff. 3.1. nach dem Tag der Rentenbescheiderteilung folgende Änderungen im Versicherungsverhältnis dem Rentenversicherungsträger nicht zu melden:
a)Ende der KVdR (Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b Buchstabe a (mit Beitragspflicht) oder Nummer 12 SGB V oder nach § 189 SGB V) wegen Beginns einer Vorrangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 10 SGB V
b)Beginn der KVdR (Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b Buchstabe a (mit Beitragspflicht) oder Nummer 12 SGB V oder § 189 SGB V) im Anschluss an eine Vorrangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 10 SGB V
c)Beginn einer Vorrangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 8 SGB V im Anschluss an eine Vorrangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 8 SGB V
-Krankenversicherung der Arbeitslosen folgt versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und umgekehrt,
d)Beginn einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 10, 13 SGB V im Anschluss an eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a oder 4 bis 10, 13 SGB V bei nicht erfüllten Voraussetzungen für die KVdR
Beispiel:
-Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Studenten folgt versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und umgekehrt.
e)Änderung des Status der freiwilligen Versicherung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR
Beispiel:
-Eine freiwillig versicherte Hinterbliebenenrentnerin nimmt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit auf.
f)Änderung des Status der freiwilligen Versicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen für die KVdR
Beispiel:
-Ein freiwillig versicherter Rentner, der bisher eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt hat, nimmt nun eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit auf.
(2) Die Ausnahme von der Meldeverpflichtung besteht auch dann, wenn nach dem Tag der Rentenbescheiderteilung ein Sachverhalt nach den Buchstabe a bis e rückwirkend festgestellt wird. Die Ausnahmeregelungen gelten jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind und sich die Folgeversicherungspflicht nicht nahtlos an die bisherige Versicherungspflicht anschließt.
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