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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.3.3.1. KVdRMeldeGs, Eintritt von Versicherungspflicht

(1) Wird bei einem laufenden Rentenzahlfall, bei dem Versicherungspflicht bislang nicht bestanden hat, von der Krankenkasse der Beginn einer Versicherungspflicht gemeldet, hat dies der Rentenversicherungsträger entsprechend zu berücksichtigen. Er hat den Rentenzahlfall so zu kennzeichnen, dass aus der Rente Beiträge einbehalten und ggf. nacherhoben werden.

(2) Darüber hinaus wird das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse vorgegeben.

(3) Wurde zu der laufend gezahlten Rente bislang ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt, hat der Rentenversicherungsträger außerdem die Korrektur des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu prüfen.

Beispiel 1:

  • -Die Rentenberechtigte bezieht laufend Regelaltersrente.
  • -Die Rentenberechtigte war bislang freiwillig krankenversichert (§ 9 SGB V bzw. § 188 Absatz 4 SGB V) sowie pflegeversichert nach § 20 Absatz 3 SGB XI.
  • -Zu der Rente wurde ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt.
  • -Die Rentenberechtigte beantragt aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten Rente wegen Todes.
  • -Die KVdR-Voraussetzungen sind aufgrund der Vorversicherungszeiten des Verstorbenen erfüllt.

Mit dem Tag der Rentenantragstellung der Rente wegen Todes tritt Versicherungspflicht ein. Der Rentenversicherungsträger hat ab diesem Zeitpunkt auch aus der Versichertenrente Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten und ggf. nachzuerheben. Der Zuschuss ist ab diesem Zeitpunkt überzahlt und nach § 108 Absatz 2 SGB VI in Verb. mit § 50 Absatz 1 SGB X zurückzufordern.

Beispiel 2:

  • -Der Rentenberechtigte bezieht laufend Regelaltersrente.
  • -Die KVdR-Voraussetzungen sind erfüllt, es lag jedoch ein Ausschlusstatbestand wegen einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung vor.
  • -Zuschuss nach § 106 SGB VI wurde gezahlt.
  • -Der Rentenberechtigte beendet die versicherungsfreie Beschäftigung.

Mit dem Tag nach der Beendigung der Beschäftigung besteht durch den Wegfall des Ausschlusstatbestandes eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Der Rentenversicherungsträger hat ab diesem Zeitpunkt aus der Rente Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und ggf. nachzufordern. Der Zuschuss ist ab diesem Zeitpunkt überzahlt und ebenfalls zurückzufordern.


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