Category Image
Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 4.2.1.e. KVdRMeldeGs, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch einen Rentner

(1) Nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB VI ist es der Datenstelle der Rentenversicherung möglich, Anmeldungen nach § 6 DEÜV mit dem Stammsatzbestand abzugleichen.

(2) Stellt sich dabei heraus, dass für die angemeldete Person Rente gezahlt wird, ist die Anmeldung mit einem entsprechenden Hinweis an den zahlenden Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Der Rentenversicherungsträger wird dann einen Abgleich der ersten Stelle im Beitragsgruppenschlüssel in der Anmeldung mit der KVAT im Versicherungskonto vornehmen. Stellt sich dabei heraus, dass die Rente bislang nicht der Beitragspflicht unterliegt, ist der Krankenkasse, die sich aus der Anmeldung nach § 6 DEÜV ergibt, hierüber eine entsprechende Meldung zu übermitteln. Gleiches gilt, wenn aus der Rente zwar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden, sich jedoch aus dem Versicherungskonto die Zuständigkeit einer anderen als der in der Anmeldung genannten Krankenkasse ergibt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.