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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. I.6.13. MobRehaEmpf, Aufbau mobiler Rehabilitation

Damit der Ausbau mobiler Rehabilitationsangebote nicht an institutionellen Barrieren scheitert, sollte es in der Anfangsphase akzeptiert werden, wenn eine bestehende Rehabilitationseinrichtung das vorhandene Personal für die mobile Leistungserbringung einsetzt. Die personellen Anforderungen an das ambulante und/oder stationäre Leistungsangebot der bestehenden Rehabilitationseinrichtung müssen jedoch weiterhin erfüllt sein. Konkrete Regelungen zur Anfangsphase sind in einer Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Versorgungsvertrag nach §§ 111, § 111c SGB V zwischen den Vertragsparteien festzulegen.


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