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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. II.1.6.1. MobRehaEmpf, Arzt/Ärztin

(1) In Spezifizierung der in Ziff. I.6. des Allgemeinen Teils aufgelisteten Anforderungen an die ärztliche Leitung und Stellvertretung hinaus steht die mobile geriatrische Rehabilitation unter Leitung und Verantwortung eines Facharztes, der über folgende Qualifikationen verfügt:

  • -Facharztbezeichnung für
    • -Innere Medizin,
    • -Allgemeinmedizin,
    • -Neurologie,
    • -Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM),
    • -Psychiatrie und Psychotherapie
  • und zusätzlich eine der Bezeichnungen
    • -Schwerpunkt Geriatrie,
    • -Zusatz-Weiterbildung Geriatrie,
    • -Fakultative Weiterbildung klinische Geriatrie oder
  • -Facharztbezeichnung auf dem Gebiet Innere Medizin/Geriatrie.

(2) Der Vertreter der ärztlichen Leitung verfügt über eine der o. g. Facharztbezeichnungen und eine entsprechende geriatrische Qualifikation.

(3) Entweder der ärztliche Leiter oder sein Stellvertreter ist Facharzt für Innere Medizin. Der ärztliche Leiter oder sein Stellvertreter verfügt über eine vollzeitige klinische Berufserfahrung von 12 Monaten in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 111, § 111c SGB V, in einem geriatrischen Fachkrankenhaus oder in einer selbstständigen geriatrischen Fachabteilung unter fachärztlich geriatrischer Leitung in einem Allgemeinkrankenhaus mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V.

(4) Der ärztliche Leiter oder sein Vertreter verfügt über den Nachweis der Teilnahme am Grund- und Aufbaukurs (je 160 Stunden) im Rahmen der Zusatz-Weiterbildungen Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin oder über die Gebietsbezeichnung Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.

(5) Ist weitere fachärztliche Kompetenz notwendig, muss im Bedarfsfall eine konsiliarische Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Facharzt durch Kooperationsverträge sichergestellt sein.

(6) Sofern ärztliche Aufgaben delegiert werden, ist sicherzustellen, dass sie durch ausreichend klinisch geriatrisch erfahrene Ärzte durchgeführt werden. Dies bedeutet in der Regel eine mehrjährige geriatrischinternistische Berufserfahrung.


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