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SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten [SVAngBAV]
Sozialversicherungsrecht
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SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung



§ 4

Anlage 1 SVAngBAV, Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

A.Sachliche Gliederung

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.1)
  • a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären
  • b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • c)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
1.2Unternehmensziele und Organisation
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.2)
  • a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
  • b)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  • c)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
1.3Personalwesen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.3)
  • a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern
  • b)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
  • c)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4Selbstverwaltung und Aufsicht
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.4)
  • a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
  • b)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • c)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben
  • d)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.5)
  • a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
  • b)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
  • c)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
  • d)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
  • e)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.6)
  • a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten
  • b)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
  • c)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
2Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2)
2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.1)
  • a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären
  • b)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern
  • c)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen
  • d)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden
  • e)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten
  • f)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen
2.2Versicherte, Mitglieder
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.2)
  • a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
  • b)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
  • c)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln
2.3Beiträge für Beschäftigte
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.3)
  • a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
  • b)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
  • c)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
  • d)Fälligkeit der Beiträge bestimmen
  • e)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4Leistungen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.4)
  • a)Leistungsarten unterscheiden
  • b)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
  • c)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen
  • d)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen
  • e)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben
  • f)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten
  • g)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten
3Informationsverarbeitung und Datenschutz
(§ 3 Absatz 1 Nummer 3)
3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 3.1)
  • a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern
  • b)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten
3.2Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 1 Nummer 3.2)
  • a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  • b)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen
  • c)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3Datenschutz
(§ 3 Absatz 1 Nummer 3.3)
  • a)Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  • b)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4)
4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4.1)
  • a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
  • b)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
  • c)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen
  • d)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren
  • e)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden
4.2Umgang mit Konflikten
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4.2)
  • a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozess feststellen
  • b)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
  • c)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren
(§ 3 Absatz 1 Nummer 5)
  • a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
  • b)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens anwenden
  • c)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden
  • d)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern
  • e)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6)
  • a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
  • b)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
  • c)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen
  • d)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen
  • e)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen
  • f)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Marketing
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 1)
  • a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen
  • b)die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreiben
  • c)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern
  • d)Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnen
  • e)für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheiden
  • f)Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden
  • g)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
  • h)Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
2Versicherungsverhältnisse und Beiträge
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2)
2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.1)
  • a)Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbieten
  • b)Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützen
  • c)Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem SGB III sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten
2.2Freiwillige Versicherung
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.2)
  • a)die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen
  • b)Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
2.3Familienversicherung
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.3)
  • a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
  • b)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten
2.4Wahlrecht
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.4)
  • a)Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beraten
  • b)die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen
2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.5)
  • a)die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützen
  • b)Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten
  • c)die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwenden
  • d)die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen
2.6Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.6)
  • a)die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten
  • b)den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten
3Leistungen und Verträge
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3)
3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3.1)
  • a)kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
  • b)kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
  • c)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen
  • d)kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
(§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3.2)
  • a)die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzen
  • b)die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten

B.Zeitliche Gliederung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  • 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
  • 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
  • 1.3Personalwesen, Lernziel c,
  • 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
  • 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
  • 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  • 2.2Versicherte, Mitglieder,
  • 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
  • 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
  • 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
  • 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
  • 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
  • 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition

  • 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
  • 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
  • 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
  • 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
  • 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
  • 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
  • 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
  • 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II. 12.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,
II.2.2Freiwillige Versicherung,
II.2.3Familienversicherung,
II.2.4Wahlrecht,
II.2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,
in Verbindung mit
I. 24.2Umgang mit Konflikten,
II.1Marketing,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II.2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
II.1Marketing
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

II.3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
in Verbindung mit
I.2.4Leistungen, Lernziel e,
II.3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
II.1Marketing
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II.2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,
II.2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.1Marketing
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I.2.4Leistungen, Lernziele f und g,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
II.2.6Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,
II.3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.2.4Leistungen, Lernziel e,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.1Marketing
II.3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
II.3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

I.1.3Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,
I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.1Marketing
fortzuführen.

1 Abschnitt II.

2 Abschnitt I.

Anlage 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).


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