§ 4Anlage 1 SVAngBAV, Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
A.Sachliche Gliederung
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) | |
1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.1) | - a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären
- b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
|
1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.2) | - a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
- b)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- c)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
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1.3 | Personalwesen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.3) | - a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern
- b)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
- c)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern
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1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.4) | - a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
- b)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben
- d)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen
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1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.5) | - a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
- b)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
- c)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
- d)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
- e)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
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1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.6) | - a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten
- b)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
- c)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
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2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) | |
2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.1) | - a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären
- b)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern
- c)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen
- d)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden
- e)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten
- f)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen
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2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.2) | - a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
- b)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
- c)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln
|
2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.3) | - a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
- b)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
- c)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
- d)Fälligkeit der Beiträge bestimmen
- e)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
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2.4 | Leistungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.4) | - a)Leistungsarten unterscheiden
- b)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
- c)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen
- d)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen
- e)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben
- f)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten
- g)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten
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3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) | |
3.1 | Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.1) | - a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten
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3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.2) | - a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- b)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen
- c)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
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3.3 | Datenschutz (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.3) | - a)Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- b)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
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4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) | |
4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Absatz 1 Nummer 4.1) | - a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- b)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
- c)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen
- d)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren
- e)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden
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4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Absatz 1 Nummer 4.2) | - a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozess feststellen
- b)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
- c)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern
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5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 5) | - a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
- b)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens anwenden
- c)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden
- d)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern
- e)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
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6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Absatz 1 Nummer 6) | - a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- b)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- c)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen
- d)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen
- e)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen
- f)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten
|
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 1) | - a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen
- b)die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreiben
- c)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern
- d)Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnen
- e)für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheiden
- f)Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden
- g)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
- h)Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
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2 | Versicherungsverhältnisse und Beiträge (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2) | |
2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.1) | - a)Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbieten
- b)Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützen
- c)Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem SGB III sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten
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2.2 | Freiwillige Versicherung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.2) | - a)die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen
- b)Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
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2.3 | Familienversicherung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.3) | - a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
- b)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten
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2.4 | Wahlrecht (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.4) | - a)Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beraten
- b)die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen
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2.5 | Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.5) | - a)die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützen
- b)Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten
- c)die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwenden
- d)die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen
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2.6 | Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 2.6) | - a)die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten
- b)den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten
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3 | Leistungen und Verträge (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3) | |
3.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3.1) | - a)kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- b)kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- c)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen
- d)kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
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3.2 | Zusammenarbeit mit Vertragspartnern (§ 3 Absatz 2 Buchstabe A Nummer 3.2) | - a)die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzen
- b)die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten
|
B.Zeitliche Gliederung
1. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 1 | 2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b, |
II. | 2.2 | Freiwillige Versicherung, |
II. | 2.3 | Familienversicherung, |
II. | 2.4 | Wahlrecht, |
II. | 2.5 | Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c, |
in Verbindung mit |
I. 2 | 4.2 | Umgang mit Konflikten, |
II. | 1 | Marketing, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
fortzuführen.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. | 2.3 | Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, |
II. | 2.5 | Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
II. | 1 | Marketing |
fortzuführen.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. | 3.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b, |
in Verbindung mit |
I. | 2.4 | Leistungen, Lernziel e, |
II. | 3.2 | Zusammenarbeit mit Vertragspartnern |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
II. | 1 | Marketing |
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. | 2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c, |
II. | 2.5 | Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Marketing |
fortzuführen.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. | 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, |
I. | 2.4 | Leistungen, Lernziele f und g, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, |
II. | 2.6 | Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, |
II. | 3.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 2.4 | Leistungen, Lernziel e, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Marketing |
II. | 3.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b, |
II. | 3.2 | Zusammenarbeit mit Vertragspartnern |
fortzuführen.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
I. | 1.3 | Personalwesen, Lernziele a und b, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Marketing |
fortzuführen.
1 Abschnitt II.
2 Abschnitt I.
Anlage 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).