AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG
Ziff. 2.4. AAGAvGs, Datenübermittlung
Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikation nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Absatz 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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