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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.2.9. RS 1994/01, Rentner

(1) Aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, [wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB XI versichert waren]. . .

(2) Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben (Rentenantragsteller) und die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 12 SGB V, nicht jedoch die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen, gelten als Mitglieder der Pflegekasse (vgl. Ausführungen unter Ziff. B.II.1.4.).


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