Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.3.2. RS 1994/01, Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG

Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 1 SGB XI besteht für Personen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z. B. SVG, ZDG, HHG, . . . OEG. . .), wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. In die Versicherungspflicht werden im Übrigen nicht nur die Beschädigten, sondern auch deren Hinterbliebene einbezogen, sofern sie Anspruch auf Krankenbehandlung haben und nicht im Rahmen der Familienversicherung nach § 25 SGB XI geschützt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die unentgeltlich die Wartung und Pflege eines Beschädigten (Empfänger einer Pflegezulage) nicht nur vorübergehend übernommen haben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.