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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.3.8. RS 1994/01, Vorrangversicherung

(1) Die Versicherungspflicht nach § 21 SGB XI geht der Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 1 SGB XI vor. Die Versicherungspflicht für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse (§ 23 Absatz 4 Nummer 2 SGB XI) sowie für Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (§ 23 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI) verdrängt dagegen eine Versicherungspflicht nach § 21 SGB XI.

(2) Erfüllt eine Person gleichzeitig mehrere Versicherungspflichttatbestände des § 21 SGB XI, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach der Reihenfolge der Aufführung der Tatbestände innerhalb des § 21 SGB XI (z. B. geht die Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 1 SGB XI der Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 3 SGB XI vor).


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