Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.1. RS 1994/01, Versicherungsberechtigter Personenkreis

(1) Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 Absatz 1 SGB XI haben

  • -Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausgeschieden sind,
  • -Personen, deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB XI vorliegen.

(2) Dagegen steht die Versicherungsberechtigung den Personen nicht zu, die zwar aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausscheiden, allerdings verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI abzuschließen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.