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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.2. RS 1994/01, Vorversicherungszeit

(1) Die freiwillige Weiterversicherung hängt . . . vom Nachweis bestimmter Vorversicherungszeiten ab. Gefordert wird, dass entweder

  • -in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI mindestens 24 Monate oder
  • -unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI mindestens 12 Monate
eine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bestanden hat (§ 26 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).

(2) Anzurechnende Versicherungszeiten sind Zeiten der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI, Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI sowie Zeiten der Familienversicherung nach § 25 SGB XI. Zeiten der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989 bleiben dagegen unberücksichtigt. Das gilt dann jedoch nicht, wenn der Rentenantrag eine dem Grunde nach bestehende Familienversicherung nach § 25 SGB XI verdrängt.

(3) Reicht die für die Ermittlung der Vorversicherungszeit zu bildende Rahmenfrist in die Zeit vor Inkrafttreten des PflegeVG, so können Versicherungszeiten dann berücksichtigt werden, sofern sie berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn die Pflegeversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.

(4) Für Personen, die aus der Familienversicherung nach § 25 SGB XI ausscheiden, sowie für Neugeborene, deren Familienversicherung wegen der Vorschrift des § 25 Absatz 3 SGB XI nicht zustande kommt, wird eine Vorversicherungszeit nicht verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf § 25 Absatz 3 SGB XI in § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB XI.


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