Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.IV.16. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende

(1) Durch den Hinweis in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auf § 244 SGB V gelten für die Beitragsbemessung der Wehr- und Zivildienstleistenden die in der Krankenversicherung maßgebenden Grundlagen. Danach wird der Beitrag zur Pflegeversicherung bei einer Einberufung zu einem Wehrdienst (Zivildienst) . . .

  • -auf 1/3 des Beitrags ermäßigt, wenn das Arbeitsentgelt bei einem nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Versicherungspflichtigen nach § 1 Absatz 2 ArbPlSchG weiterzugewähren ist,
  • -auf 1/10 des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war, wenn das Arbeitsentgelt eines nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen während der Zeit des Wehrdienstes (Zivildienstes) nicht weitergewährt wird. Diese Beiträge werden — wie in der Krankenversicherung — pauschal berechnet. [Es gilt die KV-/PV-PauschalbeitrV].

(2) Für die aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge ist eine Beitragsermäßigung nicht vorgesehen.

(3) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.