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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.VIII.1.2. RS 1994/01, Weiterleitung von Beiträgen

(1) Die Krankenkasse, die als Einzugsstelle fungiert, leitet der bei ihr errichteten Pflegekasse die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter (vgl. § 28k Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IV).

(2) Hinsichtlich der Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle gilt der [3. Abschnitt der BVV]. Abweichend von der Verpflichtung der Einzugsstelle in [§ 5 Absatz 1 Satz 1 BVV], an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Absatz 1 SGB IV weiterzuleitenden Beiträge zu erteilen, hat die Krankenkasse ein anderes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher ist ([§ 5 Absatz 2 BVV]).


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